Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg über die Erhebung einer Hundesteuer (Neufassung) - Satzungsbeschluss
Der Stadtrat beschließt die Neufassung der "Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)". Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG). Sie gehört zu den herkömmlichen Aufwandsteuern, da das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll u.a. dazu beitragen, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen. Durch die Erhebung einer Hundesteuer erzielt die Stadt Radeberg Einnahmen. Diese Erträge unterliegen keiner Zweckbindung für bestimmte Aufwendungen der Stadt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG ist der Gemeinde verfassungsrechtlich das Recht der Selbstverwaltung garantiert und sie hat damit das Recht zur Erhebung eigener Abgaben nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Ordnung. Sie kann ihre Steuer nach den besonderen eigenen Bedürfnissen regeln. Die derzeit gültige Hundesteuersatzung besteht seit dem 1.1.2001 (Änderungen 2006 und 2014). Folgende Steuersätze gelten seitdem: erster Hund weiterer Hund ermäßigt erster Hund ermäßigt weiterer Hund erster gefährlicher Hund weiterer gefährlicher Hund Zwingersteuer 51,00 EUR 72,00 EUR 25,50 EUR 36,00 EUR 102,00 EUR 144,00 EUR 25,50 EUR Im Stadtgebiet gibt es aktuell 30 Hundetoiletten. Diese werden vom Stadtwirtschaftshof regelmäßig entleert und neu mit Hundekottüten bestückt. Hinzu kommen Aufwendungen für Reparaturen sowie nach Bedarf neue Toiletten. Auf Grund der angespannten Haushaltslage und der zu erwartenden Kostensteigerungen ist eine Anpassung der Hundesteuer geboten. Mit der Neufassung sollen neben einer Anhebung der Steuersätze auch Änderungen und Präzisierungen eingearbeitet werden, die sich aus der täglichen Bearbeitung der Hundesteuer und der damit verbundenen Anwendung der Satzung als dringend notwendig ergeben haben. Zudem soll die Umstellung auf eine monatsgenaue Abrechnung und die Verwendung von Dauermarken ab dem Jahr 2023 für mehr Bürgerfreundlichkeit sorgen. Die Verwaltung schlägt für die Erhöhung folgende Steuersätze vor: erster Hund weiterer Hund ermäßigt erster Hund ermäßigt weiterer Hund erster gefährlicher Hund weiterer gefährlicher Hund Zwingersteuer 72,00 EUR 108,00 EUR 36,00 EUR 54,00 EUR 360,00 EUR 540,00 EUR 180,00 EUR Mit Stand 9/2022 werden in der Stadt Radeberg zur Hundesteuer veranlagt: Ersthunde 833 Zweithunde/ weitere 75 Ermäßigte Steuerpflicht 22 Steuerbefreit 8 Züchter/ Zwinger 1 Gefährliche Hunde 1