Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben - Satzungsbeschluss
Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben (Verwaltungskostensatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Gemäß § 8a Abs.1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) können Gemeinden und Landkreise für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben, sofern nicht dafür andere Abgaben nach dem SächsKAG erhoben werden können. Die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren sind durch Satzung zu bestimmen. Die derzeit gültige Fassung besteht seit dem 01.10.2007 und wurde mit der 1. Änderungssatzung vom 26.09.2008 und der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2012 angepasst. Mit Bekanntgabe des Sächsischen Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.04.2019 wurde mit Art. 1 das Sächsische Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) neu gefasst und mit Art. 2 Absatz 17 als Folgeänderung der Abschnitt 2a Verwaltungsgebühren und Auslagen und § 8a ins SächsKAG eingefügt. Auf Grund dieser Änderung der Rechtsgrundlagen ist die Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Radeberg ebenfalls anzupassen. Wegen des in § 4 Abs. 2 SächsVwKG geforderten Kostendeckungsgebotes war zudem das in der Anlage 2 der geltenden Verwaltungskostensatzung enthaltene Kommunale Kostenverzeichnis (KommKVZ) zu prüfen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich dabei nach dem Verwaltungsaufwand, also nach den regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere den Personal- und Sachaufwendungen. Bei den Personalkosten wurden zur Orientierung die Vorschriften der VwV Kostenfestlegung Anlage 2a zu Grunde gelegt.