Satzung über das besondere Vorkaufsrecht in Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die städtebauliche Maßnahme der 5. Änderung des B-Planes Nr. 2 "Badstr. Ost mit Wohngebiet Am Sandberg"
Städtebauliche Maßnahmen sind nicht nur die erstmalige Aufstellung, sondern auch die Änderung und Ergänzung bestehender Bauleitpläne und sonstiger Maßnahmen. Die Vorkaufsrechtssatzung dient der Sicherung der Bauleitplanung. Im Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen dem Vorkaufsrecht.