Öffentliche Widmung der u.g. Flurstücke des Hempelsbergweges Ullersdorf nach § 54 Abs. 1 SächsStrG
Der Stadtrat beschließt die nachträgliche Aufnahme der Flurstücke T. v. 198, T. v. 200, T. v. 148, T. v. 141, T. v. 199 Gemarkung Ullersdorf im Bestandsblatt des Hempelsbergweges als beschränkt öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung Fußgänger, Radfahrer, Reiter, Gespannfuhrwerke und landwirtschaftlicher Verkehr frei. Die Baulast des Weges geht auf die Große Kreisstadt Radeberg über. Die Verwaltung wird beauftragt, die nachträgliche Eintragung gemäß §§ 3 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SächsStrG durchzuführen.
Der Hempelsbergweg wurde mittels Erstanlegungsverfahren im Widmungsblatt Nr. 9 (Anlage 1) am 30.10.1995 im Straßenbestandsverzeichnis der beschränkt öffentlichen Wege und Plätze in Ullersdorf erfasst. Bei der Prüfung des Bestandsblattes wurde festgestellt, dass eine Mindestanforderung an das Bestandsblatt, im konkreten Fall die exakte Benennung des Endpunktes, nicht erfüllt ist. Die Eintragung ins Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege und Plätze könnte somit nichtig sein. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Flurstücke T. v. 198, T. v. 200, T. v. 148, T. v. 141, T. v. 199 zwar zum Zeitpunkt der Erstanlegung (16.02.1993) vom Weg erfasst wurden, jedoch - aufgrund der damaligen technischen Möglichkeiten - nicht im Bestandsblatt aufgeführt wurden und nachzutragen sind (siehe Anlage 2 Karte). Laut Widmungsblatt sind als Nutzer des Weges Fußgänger und Radfahrer zugelassen, tatsächlich findet jedoch auch die Nutzung durch Reiter, Gespannfuhrwerke und landwirtschaftlichen Verkehr zur Bewirtschaftung der anliegenden Felder und Wiesen statt. Die Widmungsbeschränkung im Bestandsblatt muss der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Eine Widmungserweiterung um Reiter, Gespannfuhrwerke und "landwirtschaftlichen Verkehr frei" ist somit unerlässlich. Information: Im Anschluss an die Fertigstellung der Aktualisierung aller vorgenannten Punkte ist eine Umstufung der Wegklasse vom beschränkt öffentlichen Weg zum öffentlichen Feld- und Waldweg notwendig. Dies ergibt sich aus der tatsächlichen Nutzung und Beschaffenheit des Weges (siehe Anlage 3 - Wegdokumentation). Die Entscheidung zur Umstufung trifft die untere Straßenaufsichtsbehörde des Landratsamts Bautzen. Um die rechtliche Sicherung des Weges zu gewährleisten ist eine nachträgliche Eintragung nach §§ 3 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SächsStrG notwendig.