Öffentliche Widmung der u.g. Flurstücke des kleinen Hundestallweges nach § 54 Abs. 1 SächsStrG
Der Stadtrat beschließt die öffentliche Widmung der Flurstücke T.v. 882, T.v. 1542, T.v. 874/1, T.v. 863, T.v. 1557/3, T.v. 1557/4, T.v. 303, T.v. 401, T.v. 400 des Kleinen Hundestallweges als beschränkt öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung Fußgänger. Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung gemäß §§ 3 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SächsStrG durchzuführen.
Der Kleine Hundestallweg wurde durch das Erstanlegungsverfahren mit Widmungsblatt 068 (Anlage 1) am 15.12.1995 im Straßenbestandsverzeichnis der beschränkt öffentlichen Wege und Plätze erfasst. Bei der Prüfung des Bestandsblattes wurde festgestellt, dass eine Mindestanforderung an das Bestandsblatt, im konkreten Fall die exakte Benennung des Endpunktes, nicht erfüllt ist. Die Eintragung ins Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege und Plätze könnte somit nichtig sein. Um die rechtliche Sicherung des historischen Weges zu gewährleisten ist eine Widmung nach §§ 3 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SächsStrG notwendig.