Beschluss des Lärmaktionsplanes der Stadt Radeberg i.d.F vom 05.09.2018
Auf S. 59 gibt es die Abwägung zur Südspange. Hier soll ein Satz eingefügt werden, dass "die im Kreisentwicklungsplan dargestellte Südumfahrung von Radeberg möglich schnell realisiert werden sollte, da dadurch eine signifikante Minderung der Verkehrsbelegung der S95 und damit eine deutliche Minderung der Lärmbelastung erreicht werden kann." Der Lärmaktionsplan der Stadt Radeberg i.d.F vom 05.09.2018 wird beschlossen.
Den Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit finden Sie in Anlage 18 ab S. 56 des beigefügten Dokumentes. Die Lärmaktionsplanung dient im Wesentlichen der Gesundheitsvorsorge und hat gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie die Vermeidung oder zumindest die Minderung von Lärmproblemen zum Ziel. Der vorliegende Bericht setzt dies für das Gebiet der Stadt Radeberg in der sogenannten dritten Stufe der Lärmaktionsplanung um. Es wurden die Bereiche untersucht, die der Kartierungspflicht der EU unterliegen. Die Ausgangsbasis für die Lärmaktionsplanung bildet die Lärmkartierung, bei der die Immissions-Pegel aus den wesentlichen Lärmquellen (Verkehrslärm von Hauptstraßen, Haupteisenbahn-strecken, Großflughäfen sowie Lärm von Industrie und Gewerbe) bei gleichzeitiger Abschätzung der Anzahl von Betroffenen ermittelt werden. Werden durch die Lärmkartierung bestehende Lärmprobleme aufgezeigt, erarbeiten die zuständigen Behörden - im Freistaat Sachsen die Städte und Gemeinden - unter effektiver Mitwirkung der Öffentlichkeit den Lärmaktionsplan, der von der Kommunalvertretung förmlich beschlossen werden sollte. Der Lärmaktionsplan ist in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.