Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm i.V.m. § 47 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) Pflicht zur Erarbeitung einer Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mill. Fahrzeuge / Jahr - in Radeberg S 95 - Dresdener Str. / Pulsnitzer Str. und B 6 -
Der Stadtrat der Stadt Radeberg beschließt, als Grundlage für die Erarbeitung der Lärmaktionspläne für die betroffenen Straßenabschnitte in Radeberg - S95 (Dresdener Str. / Pulsnitzer Str.) und B 6, die Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 zu nehmen und diese erst nach Vorliegen der neuen Kartierungsergebnisse zu beauftragen. Auf die Erstellung der Lärmaktionspläne auf Grundlage der Ergebnisse aus dem Jahr 2012 wird verzichtet.
Die Verankerung der Umgebungslärmrichtlinie im bundesdeutschen Recht erfolgt durch den Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) - Lärmminderungsplanung. Die §§ 47a bis 47f BImSchG setzen die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung unter Einbindung der Öffentlichkeit sowie den Schutz ruhiger Gebiete um. Die Umgebungslärmrichtlinie schreibt vor, dass die Geräuschbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen in Lärmkarten zu dokumentieren ist. Im Anschluss an die Lärmkartierung müssen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch Lärmaktionspläne angegangen werden. In diesen Lärmaktionsplänen sind durch die Gemeinden geeignete Maßnahmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Verminderung der Geräuschbelastung festzuschreiben. Ebenso wie die Lärmkarten sind auch die Lärmaktionspläne mindestens in einem Turnus von fünf Jahren zu überprüfen und fortzuschreiben. Sowohl die Aufstellung der Lärmkarten als auch die Erarbeitung von Aktionsplänen erfolgt unter Information beziehungsweise Beteiligung der Öffentlichkeit. Alleiniges Kriterium für die Pflicht zur Lärmkartierung ist die Überschreitung einer Verkehrsbelegung von 3 Millionen Kfz/Jahr auf dem betreffenden Streckenabschnitt. Dies entspricht rund 8.200 Fahrzeugen am Tag. Diese Mengenschwelle ist in § 47 b und § 47 c BImSchG gesetzlich festgelegt. Als Basis dienen die Verkehrsmengen der bundesweiten Straßenverkehrszählung SVZ, die im fünfjährigen Turnus an allen Straßen in Baulast des Bundes und der Länder durchgeführt wird. Ab einem Verkehrsaufkommen von 3 Millionen Kfz/Jahr ist eine Straße kartierungspflichtig - unabhängig davon ob sie durch bebaute oder unbebaute Bereiche führt. Die Kartierungspflicht entfällt, wenn die Verkehrsbelastung zum Stichtag der Kartierung nachweislich und dauerhaft unter die genannte Mengenschwelle abgesunken ist. Die Stadt Radeberg hat sich über einen Rahmenvertrag an der landeszentralen Lärmkartierung beteiligt. Die entstandenen Lärmkarten aus dem Jahr 2012 befinden sich im Moment in der Überarbeitung (5 - jähriger Zyklus). Die ersten Ergebnisse als Vorentwurf liegen vor, aber noch nicht die Endergebnisse. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen zu beschließen, dass die Lärmaktionsplanung erst nach Vorliegen der aktualisierten Lärmkarten aus dem Jahr 2017 zu beauftragen, um doppelte Ausgabe von Planungsmittel zu verhindern. Unter https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/3753.htm können Sie Fragen und Antworten zu dieser Thematik sowie eine Informationsbroschüre für Städte und Gemeinden mit Hinweisen zur Lärmaktionsplanung finden.