1. Änderungssatzung der Fernwärmesatzung
Der Stadtrat beschließt beiliegende 1. Änderungssatzung der Fernwärmesatzung.
Seit 1994 haben sich die Grundlagen der Zulässigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs durch die Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) und durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geändert. Daher ist der Anschluss- und Benutzungszwang geregelt in der Satzung vom 27.01.1994 zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtswidrig. Prüfungsmaßstab für die Satzung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtsstaatlichen Grundsätze der Art. 20 Abs. 3 GG 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 a, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Einführung einer Fernwärmesatzung bedarf aufgrund ihrer Grundrechtseinwirkung zumindest im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, Art 14 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage. Soweit Grundrechte (Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sind, muss der Gesetzgeber darüber festlegen, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet ist, Grundrechte der Gemeindeeinwohner durch die Fernwärmesatzung einzuschränken. Die hier maßgebliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Fernwärmesatzung ist § 14 SächsGemO. Voraussetzung für die Schaffung eines rechtmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Leitungen, für die der Anschluss- und Benutzungszwang gelten soll, um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde handelt. Darüber hinaus müssen die Anlagen dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienen und schließlich muss ein öffentliches Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang bestehen. Nur wenn diese Voraussetzungen überhaupt vorliegen, ist es der Gemeinde gestattet, die Fernwärmeversorgung durch die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zu regeln. Weitere Voraussetzung für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 14 Abs. 1 SächsGemO ist, dass es sich bei der betreffenden Fernwärmeversorgung um eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung handelt. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Einführung von Fernwärme (mindestens auch) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen soll, die durch den massenhaften Betrieb von Einzelanlagen entstehen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die generelle Eignung der Fernwärme zur Verhinderung von Luft- und Umweltverschmutzung zur Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht ausreichend ist. Gleichzeitig dürfen für die Bejahung des öffentlichen Wohls energiepolitische Gründe, vor allen Dingen Gründe der Energieeinsparung für die Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs nur bedingt herangezogen werden. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aber durchaus zulässig, dass öffentliche Wohl anhand der generellen Eignung einer zentralen Wärmeversorgung zur globalen Verminderung des Schadstoffausstoßes, insbesondere klimaschädlicher CO2-Emissionen, beizutragen, zu bejahen. Ziel einer solchen Regelung ist dann, eine Klimaverbesserung zu erreichen, um angesichts der drohenden Schäden für die soziale und natürliche Umwelt auch die kommunale Umweltpolitik in die Verantwortung zu nehmen, eine langfristige Stabilisierung der Treibhausgasproduktionen der Atmosphäre herbeizuführen. Eine solche Zielsetzung steht auch im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sowie mit den nationalen, internationalen und supranationalen Übereinkommen, Richtlinien und Gesetzen. Diese Ziele des Klimaschutzes sind letztlich gleichzeitig unter den besonderen Umweltschutz des § 14 Abs. 1 SächsGemO zu subsumieren. Um diese Klimaschutzziele und damit die Verwirklichung des Umweltschutzes durch die Satzung näher in den Vordergrund zu rücken, sollte eine Präambel vorgeschaltet werden. Im Rahmen der Präambel ist dann näher auf die Gegebenheiten vor Ort einzugehen und die Befürchtungen sind darzulegen, wie eine Versorgung gerade im Rahmen des Neubaugebiets außerhalb der Fernwärmeversorgung stattfinden kann und eine Abwägung dahingehend, warum diese zukünftige Versorgung mit dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes nicht vereinbar ist.
Satzungszweck
In § 1 Abs. 1 der Satzung wird als Zweck der Satzung die "Einschränkung von Immissionen aus Feuerungsanlagen im Stadtgebiet" beschrieben. Damit wird der Satzungszweck in der vorliegenden Satzung nicht hinreichend deutlich. Aus dem beschriebenen Satzungszweck wird weder das öffentliche Wohl noch das öffentlic he Bedürfnis hinreichend klar formuliert. Der Satzungszweck muss jedoch ausdrücklich auf der Basis Ermächtigungsgrundlage deutlich formuliert werden. Hieran mangelt es bereits. Im Satzungszweck sollte ausdrücklich auf den Umweltschutz Bezug genommen werden, da dies der Ermächtigungsgrundlage des § 14 SächsGemO entspräche. Insoweit ist anerkannt, dass die Ausweitung des Anschlusszwanges zum Schutz der Umwelt in verschiedenen Bundesländern, darunter auch Sachsen, Ausdruck in den gesetzlichen Regelungen gefunden hat. Im Gegensatz zur Rechtslage in anderen Bundesländern ermöglicht die Sächsische Gemeindeordnung einen Anschlusszwang auch aus überörtlichen Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes. Dies rechtfertigt es, den Anschlusszwang nicht nur aus Gründen d es örtlichen (lokalen, gemeindebezogenen) Umwelt- und Klimaschutzes, sondern auch aus überörtlichen Gründen vorzuschreiben. Hierin liegt aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 14 SächsGemO auch kein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, jedenfalls dann nicht, wenn die Satzung hinsichtlich Fernwärmeversorgung, dem Ziel des allgemeinen Umweltschutzes, der insofern allgemein formuliert ist, auch einen örtlichen Bezug aufweist. Gleichwohl muss sich dieser Zweck auch in der Satzung wiederfinden, da eine in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifende Maßnahme wie der Anschlusszwang nur dann verhältnismäßig ist, wenn sie auch dazu geeignet ist, den angestrebten Zweck zu fördern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht ausreichend, dass die Maßnahme "irgendeinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck" fördert. Um im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Satzung hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, dass der Satzungszweck im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend bestimmt und ggf. Entweder nicht erforderlich oder unverhältnismäßig im engeren Sinne ist, sollte der Satzungszweck des örtlichen und überörtlichen Umweltschutzes ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden. Aus diesem Grund soll der Satzung eine Präambel vorangestellt werden (vgl. 1. Satzung zur Änderung der Fernwärmesatzung vom 27.01.1994 Präambel)
§ 5 Anschlusszwang
Darüber hinaus sollte eingefügt werden, dass der Anschlusszwang und damit das Verbot einer anderweitigen Heizversorgung nicht für Kamine gilt. Da diese grundsätzlich zur Steigerung des Wohlbefindens dienen und nicht primär zur Wärmeversorgung eingesetzt werden. Eine gänzliche Befreiung von Holzverbrennungsanlagen (auch wenn Holz als regenerativ gilt) ist, im Hinblick auf die, bei der Verbrennung entstehende Emission und der damit verbundenen Immission auf das Stadtgebiet und somit auf das öffentliche Wohl, nicht empfehlenswert. Daher wurde Absatz (3) in §5 Anschlusszwang eingefügt.
§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Befreiungstatbestände unterliegen aufgrund des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG bzw. ggf. in Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG einem strengen Prüfungsmaßstab, insbesondere müssen diese, sofern sie nicht gewährt werden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Ausnahmetatbestände müssen in der Satzung festgelegt sein und dürfen nicht in das Ermessen der Stadt gestellt sein. Daher müssen sie in der Satzung so konkret wie möglich geregelt sein. § 7 der Satzung sieht eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag vor, wenn
Insbesondere der Tatbestand unter Ziff. 1 ist zu eng gefasst. Denn der Befreiungstatbestand muss auch dann greifen, wenn zukünftig (nachträglich) die Nutzung emissionsfreier Energiequellen durch Einbau erfolgt oder eine Einrichtung betrieben werden soll, die einen höheren Umweltstandard aufweist als die von der Gemeinde vorgesehene Fernwärmeanlage. In diesem Zusammenhang wurde die Satzung wie in der 1. Satzung zur Änderung der Fernwärmesatzung vom 27.01.1994 unter §7 neu geregelt.