Wahl eines Stadtrates zur Verpflichtung des Oberbürgermeisters nach § 51 Abs. 6 SächsGemO
Es wird vorgeschlagen, den 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters Herrn Gerd Erbes für die Bürgermeisterverpflichtung offen zu wählen.
Gemäß § 51 Abs. 6 SächsGemO vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung.