Beschluß 27/14 vom 23.04.2014 (Beschlußvorlage 108/14)
Betreff
2. Änderung B-Plan "Gebiet am Forellenweg" - Änderung des räumlichen Geltungsbereiches
Beschlußtext
- Die Änderung des räumlichen Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der 2. Änderung des B - Planes "Gebiet am Forellenweg" wird beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich nun auf die Flurstücke 240m, 240 l, 240 k, 240/27, 240/20, 240/21, 240 g, 240/16, 240/17, 240/22, 240/23, 240/24, 240/13, 240/14, 240/15, 619, 619 a, 631, 240/9, 240/10, 674/1, 674/2, 240/8, 419 Gemarkung Liegau - Augustusbad. Der räumliche Geltungsbereich umfasst nunmehr eine Fläche von 2,56 ha. Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gebiet am Forellenweg" ist, die baurechtlichen Voraussetzungen für Nutzung der Grundstücke als reines Wohngebiet zu sichern. Für alle Flurstücke, die nun nicht mehr zum räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung des B - Planes "Gebiet am Forellenweg" gehören, werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgehoben.
- Es wird das Verfahren nach § 13 BauGB angewandt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Antragstellerin, Frau Antonia Lippmann, einen Städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der die Übernahme aller Planungskosten im Rahmen der Änderung des Entwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gebiet am Forellenweg" regelt.
Begründung
Frau Antonia Lippmann stellte den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Gebiet am Forellenweg" für den Bereich der Festsetzungen für Flstck. 240/6 Gemarkung Liegau - Augustusbad von SO - Fremdenbeherbergung in WR (reines Wohngebiet). Die Verwaltung empfiehlt, den Bereich des Forellenwaldes mit dem Flstck. 240/6 Gemarkung Liegau - Augustusbad ganz aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszugliedern, weil es hierfür keinen zwingenden Bedarf der städtebaulichen Neuordnung gibt. Die geplante Nutzungsänderung der ehemaligen Forellenschänke wäre nach den Bestimmungen von § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB dann zulässig.