Grundsatzbeschluss über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen von geringem Wert
Der Stadtrat beschließt, dass über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 73 Abs. 5 SächsGemO von einem Wert von bis zu 100,00 EUR im Einzelfall ab dem Haushaltsjahr 2014 bei Bedarf in zusammengefasster Form pauschal entschieden wird.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts (SächsGVBl. Jg. 2013, Bl.-Nr. 15, S. 822), welches zum 01.01.2014 in Kraft trat, wurden zahlreiche Änderungen in der Sächsischen Gemeindeordnung vorgenommen. So wurde unter anderem in § 73 SächsGemO ein neuer Absatz 5 eingefügt, welcher folgendes beinhaltet: "Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung." In seiner Sitzung am 26.03.2014 wurde der Stadtrat über die Vorgehensweise informiert. Nun hat uns ein Schreiben des SMI erreicht, in welchem klargestellt wird, wie mit dem Gesetzestext zu verfahren ist und welches die Vereinfachung vorsieht, dass Kleinspenden in zusammengefasster Form durch den Stadtrat angenommen werden dürfen. Für die Verwaltung wird im Nachgang eine Dienstanweisung erlassen, welche neben den Bestimmungen o. g. Informationsvorlage u.a. auch die folgenden Bestandteile enthält: