Gebührenkalkulation der Abwasserentsorgung für den Zeitraum 2011-2015 und 3. Änderungssatzung der Abwassersatzung
Der Stadtrat beschließt:
Die vorliegende Nachberechnung des Zeitraumes 2006-2010 und die Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2011-2015 wurden von der Heyder und Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH im Auftrag der Stadt erstellt. Die Abrechnung des Zeitraumes 2006-2010 ergibt in 2006 eine Kostenunterdeckung und für 2007-2010 Kostenüberdeckungen. Die Behandlung von diesen ist in § 10 Abs. 2 SächsKAG geregelt. Demnach sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Abs. 2 SächsGemO zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandene Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden. Der Bereich der Abwasserentsorgung sollte sich in sich tragen, das heißt, dass sich der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Radeberg über die satzungsgemäßen Einnahmen (im Wesentlichen Beiträgen und Gebühren) finanzieren sollte. Daher ist es auch notwendig, das Wahlrecht, die Kostenunterdeckungen im nächsten Zeitraum auszugleichen, auszuüben. Die Gebührenkalkulation (inkl. Nachberechnung) wurde bereits Ende 2010 in Auftrag gegeben und sollte im dritten Quartal 2011 fertig gestellt sein. Der Vorentwurf der Kalkulation wurde als erste Gesprächsgrundlage erst im Juni 2012 von Heyder und Partner vorgelegt. Gründe hierfür waren ein erhöhter Korrekturbedarf bei der Nachberechnung und die sehr gute Auftragslage der Firma. Weitere Verzögerungen bei der Fertigstellung ergaben sich durch die personelle Bindung bei der Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen. Durch diese umfangreichen Änderungen konnten wir erst im September 2013 die Erstellung der Kalkulation vorantreiben. Die nun vorliegende Kalkulation basiert auf dem Anlagevermögen des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung zum 31.12.2010, welches anhand der Jahresabschlüsse zum 31.12.2011 und 31.12.2012 sowie der Wirtschaftspläne 2013 und 2014 fortgeschrieben wurde. Auch alle anderen Daten basieren auf den vorgenannten Abschlüssen und Plänen. Die Fortschreibung des Anlagevermögens erfolgte durch Heyder und Partner, so daß sich bei den Abschreibungen Differenzen zu den Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen ergeben können, welche dann in der Nachberechnung 2011-2015 korrigiert werden. In dem Zeitraum 2011-2013 wurden die Gebühren in der Höhe der Kalkulation 2006-2010 erhoben. Das bedeutet, dass in den Jahren 2011-2013 wieder erhebliche Kostenüberdeckungen entstanden sind, welche dann in der Nachberechnung des Kalkulationszeitraumes 2011-2015 genau ermittelt und in dem neuen Kalkulationszeitraum 2016-2020 ausgeglichen werden. Die Kalkulation enthält auftragsgemäß eine Variantenrechnung. Alternativ sind die Gebühren für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung mit einer Grundgebühr angegeben. Unter den aufgeführten Prämissen erfolgt hier allerdings eine wesentliche Mehrbelastung für Gebührenschuldner mit kleinem Wasserzähler. So müsste ein Haushalt mit einem Wasserzähler der Größe Qn 2,5 im Monat 21 m³ Schmutzwasser verbrauchen, um in der Variante Mengengebühr mit Grundgebühr besser gestellt zu sein. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Gebühren in diesem Kalkulationszeitraum ohne eine Grundgebühr zu erheben und im nächsten Kalkulationszeitraum einen geeigneteren Schlüssel zu finden. Ob dies realisierbar ist, ist auf Grund der großen Anzahl der Zähler der Größe Qn 2,5 (85 %) fraglich. Die Änderung der Abwassersatzung betrifft neben der Bestimmung der neuen Gebührenhöhe auch die folgenden Änderungen.
Die Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft treten, damit Klarheit über die Entstehung der neuen Gebühr herrscht. Die Nachberechnung 2011-2015 wird dann die Abrechnung des Zeitraumes bringen und Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausweisen.