Genehmigung eines Erbbaurechtsvertrages
Der Stadtrat genehmigt den Erbbaurechtsvertrag UR-Nr. 1720/2009 des Notars Dr. jur. Edwin Braun vom 25.11.2009 zwischen der Großen Kreisstadt Radeberg und Herrn Dirk Hantschmann für das Flurstück 1423/10 Gemarkung Radeberg für 33 Jahre und einem jährlichen Erbbauzins in Höhe von 977,04 €.
Zwischen der Großen Kreisstadt Radeberg und Herrn Dirk Hantschmann wurde mit UR-Nr. 1720/2009 des Notars Dr. jur. Edwin Braun für das Flurstück 1423/10 Gemarkung Radeberg ein Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen. Das Flurstück befindet sich auf der Heinrich-Gläser-Straße/Heidestraße und ist mit einem Unterstand bebaut. Der Erbbauzins in Höhe von 977,04 €/Jahr ergibt sich aus 4 % des Verkehrswertes (24.425,70 €) des Flurstückes. Für diesen Vertrag ist die Genehmigung nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 der SächsGemO durch das Landratsamt Bautzen notwendig. Das Erbbaurecht zählt zu den grundstücksgleichen Rechten und deshalb formell und materiell wie Grundstücke zu behandeln. Die in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen über Vermögensveräußerung haben sich auf den vollen Wert des Vermögensgegenstandes zu beziehen, daher ergibt sich die Zuständigkeit für die Entscheidung für die Bestellung eines Erbbaurechtes aus dem vollen Wert des Grundstückes (24.425,70 € Verkehrswert). Aus diesem Grund ist der Vertrag durch den Stadtrat zu genehmigen, bevor die Genehmigung durch das Landratsamt erteilt wird. Sollte der Stadtrat nicht zustimmen, ist der Vertrag unwirksam und in der Folge rückabzuwickeln.