2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
Der Stadtrat beschließt die als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer.
Die Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 26.10.1994, zuletzt geändert mit Satzung vom 28.05.1997, legt als Steuerart eine Pauschalsteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geräte (Stückzahlenmaßstab) zu Grunde. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 04.02.2009 1 (BvL 8/05) endgültig den Stückzahlmaßstab für verfassungswidrig erklärt. Der beschließende Senat führte hierzu aus, dass dieser Maßstab weder die Einspielergebnisse der einzelnen Spielgeräte noch den Einsatz der Spieler berücksichtigt. Er ist deshalb nicht geeignet, den zumindest losen Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers herzustellen. Der Sächsische Städte- und Gemeindetag (SSG) hat nunmehr ein Muster zu einer Änderungssatzung erarbeitet. Eine verbindliche Empfehlung für einen rechtssicheren Maßstab zur Erhebung der Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten kann in der Änderungssatzung nur unter Vorbehalt gegeben werden. Das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) ist nach Auskunft des SSG der Meinung, dass sowohl der Spieleinsatzmaßstab als auch der Maßstab des Einspielergebnisses rechtlich völlig unbedenklich sein sollen. Jedoch ist die Rechtsprechung hierzu nach wie vor stark divergierend. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 04.02.2009 beide Maßstäbe als zulässig und gleichwertig angesehen. Hinsichtlich des Maßstabes Spieleinsatz bestehen - zumindest bezogen auf die Rechtsprechung des SächsOVG - noch Unsicherheiten. Zuletzt hatte das SächsOVG in einer Entscheidung vom 6. August 2008 den Maßstab des Spieleinsatzes für unzulässig erachtet. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (Az. 9 C 13.08) zum zulässigen Maßstab bei der Erhebung der Vergnügungssteuer geäußert. Da das BVerwG in der Sache jedoch nicht abschließend entschieden und die Angelegenheit an das SächsOVG zurück verwiesen hat, können die Unsicherheiten hinsichtlich des zulässigen Maßstabs nicht gänzlich beseitigt werden. Daher wird in der Änderungssatzung für Radeberg der Maßstab des Einspielergebnisses gewählt. Trotz der rechtlichen Unsicherheiten ist eine Änderung der Satzung notwendig, da derzeit noch Widerspruchsverfahren gegen den Stückzahlenmaßstab anhängig sind.