Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Liegau- Augustusbad Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad vom 23.10.2009
Die Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad der Stadt Radeberg vom 23.10.2009 gemäß beiliegender Anlage 1 zur Beschlussvorlage wird beschlossen. Da bisher keine Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen geführt haben, bedarf es keines Erhebungsverfahrens gem. § 154 BauGB.
Das Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad der Stadt Radeberg wurde am 23.10.2009 förmlich festgelegt und mit Bekanntgabe in der Zeitung "die Radeberger" rechtskräftig. Zum Zeitpunkt des Beschlusses wurde das umfassende Verfahren mit Anwendung der sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB gewählt.
Der Stadtverwaltung Radeberg sind zahlreiche Widersprüche der von der Sanierung betroffenen Eigentümer eingegangen. Die Widersprüche richten sich gegen die Einbeziehung ihres Grundstückes in das Sanierungsgebiet und der Eintragung des Sanierungsvermerkes in das Grundbuch. Gemäß der Regelungen im Baugesetzbuch, der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB, hat jeder Eigentümer eines im umfassenden Verfahren förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zur Finanzierung der Gesamtsanierung an die Stadt einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist abhängig von den sich ergebenden sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen, welche bei Absehluss der Sanierung durch einen unabhängigen Gutachter ermittelt werden. Im Hinblick auf diese mögliche finanzielle Belastung, deren Höhe zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, sind von den betroffenen Eigentümer zahlreiche Widersprüche gegen das Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Liegau- Augustusbad bei der Stadtverwaltung Radeberg eingegangen.
Im Zuge einer eingehenden Prüfung der Verfahrenswahl und der ersten Umsetzung konkreter Sanierungsziele wurden die Voraussetzungen, dass auch das vereinfachte Verfahren für das Sanierungsgebiet Anwendung finden kann, ersichtlich. Nach eingehender Prüfung der Sanierungsziele ist nicht mit einer nennenswerten Bodenwertsteigerung zu rechnen. Es wird keine grundhafte Neuordnung des Gebietes erfolgen. Ein gemeindlicher Grunderwerb soll nur in geringem Umfang getätigt werden. Einzelne private Baumaßnahmen sollen auf freiwilliger Basis durch Anreizförderung unterstützt werden. Siehe dazu die in der Anlage 4 dargestellten Argumentationspunkte für das vereinfachte Sanierungsverfahren in der "Historischen Ortsmitte" Liegau-Augustusbad. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im Sanierungsgebiet Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad ist somit weder erforderlich noch würde sie die Durchführung der Sanierung voraussichtlich erleichtern. Sie ist deshalb auszuschließen.
Die Anwendung der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgängen nach § 144 BauGB findet weiterhin Anwendung, um die Planung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zu sichern. Der bereits vom Grundbuchamt Bautzen eingetragene Sanierungsvermerk gem. § 143 Abs. 2 BauGB in den Grundbüchern der von der Sanierung betroffenen Grundstücke bleibt erhalten. Dieser Vermerk hat lediglich hinweisenden und informellen Charakter, der mit Absehluss der Sanierung und der Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht wird. Es soll denjenigen, der ein Grundbuch einsieht, darauf hinweisen, dass das Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und dass vor jeder grundbuchrechtlichen Eintragung die Genehmigung der Stadt einzuholen ist.
Der Wechsel in das vereinfachte Verfahren bedeutet förderrechtlich, dass Erschließungsmaßnahmen nicht im vollem Umfang förderfähig sind, sondern dass deren Zuwendungsfähigkeit, unabhängig ob die Gemeinde eine Erschließungsbeitragssatzung beschlossen hat, sich auf die nach § 28 Abs. 2 des SächsKAG genannten Mindestanteile öffentlichen Interesses beschränkt. Für die "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad würde sich bei Umsetzung aller geplanten Erschließungsmaßnahmen der städtische Eigenanteil um 245.500,00 € erhöhen (basierend auf der Kostenschätzung der geplanten Erschließungsmaßnahmen gem. Kosten- und Finanzierungsübersicht der vorbereitenden Untersuchung vom September 2009). Siehe dazu die in der Anlage 5 dargestellte finanzielle Gegenüberstellung der beiden Sanierungsverfahren für die geplanten Erschließungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet. Die dafür erforderlichen finanziellen Mitte/ werden bei der Haushaltsplanung für die Jahre 2011/12 und folgende Jahre berücksichtigt.