Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2009 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Abs. 1 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2009 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung gemäß der Beschlussvorlage beiliegender Anlage wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 5.369.000 EUR |
die Aufwendungen mit | 3.697.965 Euro | |
Jahresgewinn | 1.671.035 Euro | |
Der Jahresgewinn wird dem Vermögensplan zugeführt. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 2.436.568 Euro |
und die Ausgaben mit | 2.436.568 Euro | |
der Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 940.000 Euro |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung entsprechend § 63 Abs. 2 SächsWG einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachem Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan ,und soweit erforderlich, aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlage zum jeweiligen Haushaltsplan. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzusetzen.
Die Unterlagen zum Beschluss - hier Entwurf des Wirtschaftsplans und Stellenplans für das Wirtschaftsjahr 2009 sowie Finanzplan 2010 bis 2013 - sind bitte der Beschlussvorlage Nr. SR125-2008 zum Beschluss über die Haushaltssatzung 2009/2010 - hier Anlage zum Haushaltsplan - zu entnehmen.