Festsetzung des Wirtschaftplanes für das Geschäftsjahr 2009 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Abs. 1 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan, für das Geschäftsjahr 2009 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg wie folgt fest:
Bei Erfolgsplan | die Erträge mit | 4.771.060 Euro |
die Aufwendungen mit | 4.987.600 Euro | |
Jahresverlust | 216.540 EUR | |
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 504.840 Euro |
und die Ausgaben mit | 504.840 Euro | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 200.000 EUR |
Die Stadt Radeberg führt für die entgeltliche Unterbringung alter sowie pflegebedürftiger Menschen und/oder behinderter Volljähriger ein Heim nach HeimG in Form eines Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachem Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, und soweit erforderlich, aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlage zum jeweiligen Haushaltsplan gem. § 15 Abs. 1 SächsEigBG. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Verwaltungsausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzusetzen.