Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung - Rechtsbehelfe
Der Stadtrat beschließt folgende Änderungssatzung der Stadt Radeberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben. Änderungssatzung der Stadt Radeberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben. Die Anlage 2 - Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) wird um die Laufende Nummer 6 Rechtsbehelfe wie folgt ergänzt
6 Rechtsbehelfe Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Stadt Radeberg in weisungsfreien Angelegenheiten, soweit der Widerspruch erfolglos bleibt und sich nicht etwas aus §§ 4, 11 SächsVwKG ergibt
Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr Mindestgebühr 10,00 EUR
Radeberg, den Gerhard Lemm Bürgermeister
Mit dem Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen wurde im Artikel 9 auch das Sächsische Justizgesetz geändert. Widerspruchsbehörden bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nunmehr die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern. Damit sind die Gebühren für die Widerspruchsbearbeitung im Kostenverzeichnis aufzunehmen.