Beschluß 39/06 vom 26.04.2006 (Nichtöffentlich, Beschlußvorlage 32/06)
Betreff
Niederschlagung von Forderungen in einem Einzelfall
Beschlußtext
Die Forderungen aus Vergnügungssteuer in Höhe von 2.556,42 Euro, Mahngebühren in Höhe von 26,84 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 97,16 Euro werden niedergeschlagen.