Außerplanmäßige Ausgabe für die Ertrags- und Erlösauskehr von den dem Bund zugeordneten Grundstücken
Der Stadtrat beschließt
Die Stadt Radeberg hat in der Anlage zum Umwandlungsbeschluss des Eigenbetriebes der Stadt Radeberg in die Wohnbau Radeberg GmbH, Grundstücke an die Gesellschaft übertragen. Darunter befanden sich Grundstücke mit Rückübertragungsansprüchen. Diese wurden von der Wohnbau entsprechend den Regelungen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) vermietet und veräußert.
Die Zuordnung der Liegenschaften
1. Rathenaustraße 33, Flurstück-Nr. 1107/6 der Gemarkung Radeberg
2. Karlstraße 1, Flurstück-Nr. 491/8 der Gemarkung Lotzdorf
erfolgte durch Bescheid des Bundes.
Für den Verkauf wird eine Erlösauskehr für der Liegenschaften
1. Rathenaustraße 33, Flurstück-Nr. 1107/6 der Gemarkung Radeberg i.H.v. 153.387,56 EUR
2. Karlstraße 1, Flurstück-Nr. 491/8 der Gemarkung Lotzdorf i.H.v. 6.953,57 EUR
mit nachfolgender Zahlungsaufforderung vom 20.09.2005/22.12.2005 festgelegt.
Für die Vermietung der Liegenschaften
1. Rathenaustraße 33, Flurstück-Nr. 1107/6 der Gemarkung Radeberg
2. Lotzdorferstraße 41, Flurstück-Nr. 37 der Gemarkung Lotzdorf
wird eine Ertragauskehr mit Schreiben vom 22.12.2005 des Bundes in Höhe von 2.500,00 EUR festgelegt.
Nach § 13 Abs. 2 VZOG ist der Verfügungsberechtigte zur Zahlung des Geldbetrages in Höhe des Ertrages und Erlöses verpflichtet. Verfügungsberechtigte war die Wohnbau. Die Wohnbau hatte für diese Grundstücke eine Kapitalrücklage bzw. ein steuerlichen Einlagenkonto zu bilden, aus dem die Ausschüttung an die Stadt zu erfolgen hat.