Antrag auf Änderung des B-Planes Nr. 1 im Bereich des Flstck. 490/14, Antragsteller: Herr Peter Pietzsch Beschluss zur Änderung des B-Planes 1 nach § 13 BauGB Beschluss zur Beteiligung der betroffenen TÖB nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Die Flurstücke 490/12 und 490/14 sind noch nicht bebaut. Nach den Festsetzungen des B - Planes sind im Bereich des Flstck. 490/14 Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. Die Grundstücksaufteilung nach Rechtskraft des B - Planes erfolgte jedoch so, dass auf Flstck. 490/14 keine Bebauung mit einem Einzelhaus möglich ist (verbleibende bebaubare Baufensterbreite = ca. 5,5 m bei Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 m nach § 6 SächsBO). Der Eigentümer von Flstck. 490/14, Herr Pietzsch, beabsichtigt hier ein freistehendes Einfamilienhaus zu errichten.
Vermutlich aus gestalterischen Gründen (symetrische Anordnung der Gebäude im Kreuzungsbereich) wurde das Baufenster auf Flstck. 490/14 analog der Festsetzung des Baufensters auf Flstck. 490/17 zurückgesetzt. Das Flstck. 490/17 ist mit einem Geschossbau bebaut. In der Abstandsfläche zum öffentlichen Straßenraum des Quellsteiges wurden Stellplätze eingeordnet. Im Bereich des Quellsteiges außerhalb des Geltungsbereiches des B - Planes sind die Häuser mit einem Abstand von 4,00 m zur Straßenbegrenzungslinie im Bestand vorhanden. Bei Übernahme dieser Bauflucht auf Flstck. 490/14 gibt es aus Sicht der Verwaltung keine Belange, die dem entgegenstehen würden. Die erforderlichen Sichtdreiecke an diesem Knotenpunkt (rechts vor links) mit dem Sichtfeld von 30 m und 3 m Schenkellänge für eine Geschwindigkeit von 30 km/h nach EAE 85/95 werden durch die Verlängerung des Baufensters nicht behindert.
Die Gründzüge des B - Planes werden durch diese Änderung nicht verändert, so dass § 13 BauGB Anwendung finden kann.