Beschluß 34/05 vom 27.04.2005 (Beschlußvorlage 36/05)
Betreff
Aufhebung formell bestehender Aufstellungsbeschlüsse für Bauleitplan-/ Satzungsverfahren aus der Zeit vor der Eingemeindung des OT Liegau-Augustusbad
Beschlußtext
Folgende Aufstellungsbeschlüsse für Bauleitplan-/ Satzungsverfahren aus der ehemals selbständigen Gemeinde Liegau-Augustusbad, deren Verfahrensfortführung in § 6 Abs. 6 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Liegau-Augustusbad in die Stadt Radeberg (Stadtratsbeschluss 27/95 vom 15.02.2005) vertraglich vereinbart waren, werden aufgehoben:
- Aufstellungsbeschluss eines B-Planes "Naherholungszone Schwimmbad" vom 09.12.1991 mit seiner Korrektur vom 08.02.1993 (Vorlage 156-93/01-HA/0l-GMV)
- Aufstellungsbeschluss eines B-Planes "Mischgebiet Bauernweg" vom 14.03.1992 (Vorlage 22-03/92-HA/GMV)
- Aufstellungsbeschluss eines B-Planes "Gewerbegebiet Radeberger Straße" vom 14.03.1992 (Vorlage 23-03/92-HA/GMV)
- Aufstellungsbeschluss eines B-Planes "Verdichtungsgebiet Forstweg" vom 14.03.1992 (Vorlage 24-03/92-HA/GMV)
- Aufstellungsbeschluss eines B-Planes "Wohngebiet Radeberger Straße" vom 14.03.1992 (Vorlage 25-03/92-HA/GMV)
- Aufstellungsbeschluss eines B-Planes "Wohngebiet am Hofeberg" vom 14.03.1992 (Vorlage 26-03/92-HA/GMV)
- Aufstellungsbeschluss einer Abrundungssatzung vom 22.02.1992 (Vorlage 27-03/92-HA/GMV)
- Aufstellungsbeschluss eines B-Planes "Wohngebiet Bergstraße" vom 09.04.1992 (Vorlage 35-05/92-HA/GMV).
Begründung
Im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung TOB zum Entwurf des B - Planes "Gebiet am Forellenweg" wurden wir über die Raumordnungsbehörde - Regierungspräsidium hingewiesen, dass sich der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes mit dem Geltungsbereich des angezeigten Aufstellungsbeschlusses zum B - Plan "Wohngebiet Bergstrasse" überlagert.
Wir haben daraufhin alle vorhandenen "alten" Aufstellungsbeschlüsse zu Bauleitplanverfahren im OT Liegau - Augustusbad geprüft, deren Fortführung in § 6 Abs. 6 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Liegau - Augustusbad in die Stadt Radeberg (Stadtratsbeschluss 27/95 vom 15.02.2005) vertraglich vereinbart waren. Der Planungsanlass für diese Aufstellungsbeschlüsse hat sich im Lauf der Zeit "überholt", so dass es keinen Sinn macht, diese Aufstellungsbeschlüsse zu belassen:
- der Bereich "Naherholungszone Schwimmbad" wurde durch das Sächsische Forstamt als Wald - Bestand kartiert, bei konkreter Investitionsabsicht könnte hier später vorhabenskonkret eine Planung neu begonnen werden,
- das geplante neue Mischgebiet entlang des Bauernweges ist im Entwurf des F - Planes nicht mehr als Baufläche ausgewiesen,
- die geplante Gewerbegebietsfläche an der Radeberger Strasse ist im Entwurf des F - Planes nicht mehr als Baufläche ausgewiesen,
- die Erarbeitung eines B - Planes im Bereich des "Verdichtungsgebietes Forstweg" wird nicht als erforderlich gehalten. Die möglichen Neubebauungen / Verdichtungen ergeben sich aus § 34 BauGB,
- für das Wohngebiet "Radeberger Strasse" wurde ein neuer Aufstellungsbeschluss mit geändertem Geltungsbereich ("Wohnpark an der Radeberger Strasse") beschlossen, das Verfahren dieses B - Planes ist bis zum Satzungsbeschluss bearbeitet,
- die geplante Baufläche "Wohngebiet am Hofeberg" ist nicht mehr als Baufläche im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesen,
- mit der Abrundungssatzung war eine rechtsverbindliche Klarstellung zwischen Außen- und Innenbereich beabsichtigt. Zwingender Bedarf für die Festsetzung dieser Grenzziehung gibt es nicht. Der Gesetzgeber gibt hier Definitionen vor, woraus sich die Abgrenzung ableitet,
- der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zum B - Plan "Wohngebiet Bergstrasse" überlagert sich mit dem Geltungsbereich des B - Planes "Gebiet an der Forellenschänke". Im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung TOB zum Entwurf des B - Planes "Gebiet an der Forellenschänke" wies uns das Regierungspräsidium - Raumordnungsbehörde auf diese Überlagerung hin.