Einwendung des Herrn Körnert zur Haushaltssatzung 2005
Der Stadtrat beschließt, die der Beschlussvorlage beigefügten Einwendungen des Herrn Körnert zum Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 zurückzuweisen.
§ 76 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) räumt den Einwohnern und Abgabepflichtigen bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tage der Auslegung der Haushaltssatzung das Recht auf die Erhebung von Einwendungen ein. Herr Körnert legte mit der Kopie seines Schreibens vom 20.10.04 - eingegangen in der Stadtverwaltung am 21.10.2004 - Widerspruch zur Haushaltssatzung 2005 der Stadt Radeberg ein. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 (SächsGemO) hat der Stadtrat über fristgemäß erhobene Einwendungen in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Der Widerspruch des Herrn Körnert wird als Einwendung gesehen und ist fristgerecht erfolgt. Einwendungen sind keine förmlichen Rechtsbehelfe, sie haben den Charakter von Anregungen. Sie müssen substantiiert sein. Die Einwendungen des Herrn Körnert bemängeln hauptsächlich Sachverhalte, die nachvollziehbar unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dargestellt sind.