Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2005 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan, für das Geschäftsjahr 2005 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 4.369.200 EUR |
die Aufwendungen mit | 4.501.900 EUR | |
Jahresverlust | 132.700 EUR | |
Der Jahresverlust wird im Vermögensplan ausgeglichen. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 270.000 EUR |
und die Ausgaben mit | 270.000 EUR | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 200.000 EUR |
Die Stadt Radeberg führt für die entgeltliche Unterbringung alter sowie pflegebedürftiger Menschen und/oder behinderter Volljähriger ein Heim nach HeimG in Form eines Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Verwaltungsausschuss (Betriebsausschuss) vor zu beraten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzusetzen.
Die Unterlagen zum Beschluss - hier Entwurf des Wirtschaftsplan 2005 mit Finanzplan 2004 bis 2008 - ist der Beschlussvorlage 86/04 zum Beschluss über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2005 bitte zu entnehmen.