Außerplanmäßige Ausgabe für den Verlustausgleich im Eigenbetrieb Stadtwirtschaftshof nach § 13 Abs. 3 SächsEigBVO
Der Stadtrat beschließt die außerplanmäßige Ausgabe für den Verlustausgleich des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof nach § 13 Abs. 3 SächsEigBVO in Höhe von 16.860,06 EUR mit der Deckung aus Mehreinnahmen von Gewinnanteilen der Gasversorgung Sachsen Ost GmbH.
Der Eigenbetrieb hat durch sein Ergebnis in 2003 den Verlust der Vorjahre nicht decken können. Die Verlustvorträge bestehen seit 2001. In § 13 der SächsEigBVO ist zur Erhaltung des Sondervermögens geregelt: "(1) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes sollen rechtzeitig und in ausreichender Höhe Rücklagen gebildet werden. Dies gilt auch, soweit die Abschreibungen für die Erneuerungen nicht ausreichen. Alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig durchzuführen. (2) Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eigenkapital darf nur dann dem Eigenbetrieb entnommen werden, wenn dadurch seine dauerhafte Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. (3) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von drei Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann auch durch Entnahme aus den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Mit Zustimmung der Rechtsaufsichtbehörde kann die Frist zur Tilgung des Verlustvortrages verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass dieser durch Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen werden kann." Der in 2003 entstandene Verlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die vorgetragenen Verluste in den Jahren 2001, 2002 und 2003 sind nach der Regelungen in § 13 Abs. 3 SächsEigBVO vom Haushalt auszugleichen.