Beschluß 39/03 vom 30.04.2003 (Beschlußvorlage 40/03)
Betreff
Fortführung des Verfahrens B-Plan "Lerchenweg II", OT Ullersdorf - Abwägungsbeschluss zu den Stellungnahmen der Offenlage vom 15.03.-31.03.2003 - Billigungsbeschluss - erneute Offenlage nach § 3 Abs. 3 BauGB und Beteiligung TOB nach § 4 Abs. 4 BauGB
Beschlußtext
- Der Abwägungsvorschlag vom 10.04.2003 zum Entwurf des B - Planes "Lerchenweg II" zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der Offenlage vom 15.03. - 31.03.2003 wird nach § 1 Abs. 6 BauGB in allen Punkten beschlossen (siehe Anlage zur Beschlussvorlage).
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, vom Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen.
- Der Entwurf des B - Planes "Lerchenweg II", bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil sowie die Begründung, Bearbeitungsstand 10.04.2003 (siehe Anlage zur Beschlussvorlage) wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 3 BauGB durchzuführen. Der Auslegungszeitraum wird auf 2 Wochen verkürzt.
- Die Verwaltung wird beauftragt den berührten Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Satz 4 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Begründung
Die Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken machte Änderungen im Entwurf des B - Planes erforderlich. Wird der Entwurf eines Bauleitplanes nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB (Vorraussetzung für die Anwendung ist, dass die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt sind) bringt zeitlich keine Vorteile im Verfahren. Aus diesem Grund wurde davon Abstand genommen. Was die Grundzüge einer Planung sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Es gibt somit bei der Anwendung des § 13 BauGB immer einen gewissen Ermessensspielraum, der bei der "Suche" nach Ablehnungsgründen für eine Planung gegen diese Planung verwendet werden kann.