Beschluß 40/03 vom 30.04.2003 (Beschlußvorlage 41/03)
Betreff
2. Änderung zum Vorhaben- und Erschließungsplan "Bischofsweg" - Abwägungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Beschlußtext
- Der Abwägungsvorschlag, Bearbeitungsstand 24.04.2003 zum Entwurf der 2. Änderung des rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplan "Bischofsweg" zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der Offenlage vom 15.03. - 31.03.2003 sowie zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung TÖB vom 17.03. - 10.04.2003 wird nach § 1 Abs. 6 BauGB in allen Punkten beschlossen (siehe Anlage zur Beschlussvorlage).
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, vom Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen.
- Der Entwurf der 2. Änderung des V- und E.-Planes "Bischofsweg", bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil sowie die Begründung, Bearbeitungsstand 24.04.2003 (siehe Anlage zur Beschlussvorlage) wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt eine Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 3 BauGB durchzuführen. Der Auslegungszeitraum wird auf 2 Wochen verkürzt.
- Die Verwaltung wird beauftragt den berührten Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Satz 4 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Begründung
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum B - Plan "Lerchenweg II" wurde die Stadt Radeberg darauf aufmerksam gemacht, dass am Anbindepunkt der Erschließungsstrasse am Wendehammer im Geltungsbereich des V.- und E.- Planes "Bischofsweg" ein Pflanzgebot festgesetzt ist. Eine Anbindung der Erschließungsstrasse ist hier nur zulässig, wenn zuvor dieser Plan geändert und das Pflanzgebot aufgehoben wurde. Aus diesem Grund wird die Einleitung eines 2. Änderungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan "Bischofsweg" vorgeschlagen. Der V. - u. E. - Plan "Bischofsweg" wurde mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums vom 29.04.1993 genehmigt und nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Bescheides am 05.Mai 1993 rechtskräftig. Aufgrund erneuter Änderungen im Entwurf der 2. Änderung ist eine nochmalige Auslegung erforderlich.