Jahresabschluss der Wohnbau Radeberg, Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH, für das Geschäftsjahr 2001
Der Stadtrat nimmt gemäß § 99 Abs. 1 Ziffer 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) den in der Anlage beigefügten Jahresabschluss und Lagebericht der Wohnbau Radeberg, Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH zum Geschäftsjahr 2001 sowie den Prüfbericht des Abschlussprüfers zur Kenntnis und beauftragt nach § 98 SächsGemO den Bürgermeister als Vertreter des Gesellschafters, die Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2001 und der Ergebnisverwendung in der Gesellschafterversammlung entsprechend des vorliegenden zur Kenntnis genommenen Jahresabschlusses vorzunehmen.
Entsprechend § 11 des Gesellschaftervertrages hat der Aufsichtsrat der Wohnbau Radeberg in seiner Sitzung am 09.07.2002 über den Jahresabschluss 2001 beraten und beschlossen, der Gesellschafterversammlung zu empfehlen, den Lagebericht des Geschäftsführers für das Geschäftsjahr 2001 sowie den Bericht über die Prüfung durch die Deutsche Baurevision anzunehmen, dem Vorschlag des Geschäftsführers den Jahresgewinn zum Vortrag auf neue Rechnung zuzustimmen, den vorgelegten Jahresabschluss festzustellen, dem Geschäftsführer und dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2001 die Entlastung zu erteilen. Gemäß § 99 Abs. 1 SächsGemO hat ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, welche ausschließlich oder mehrheitlich der Gemeinde gehört