Beschluß 110/01 vom 30.11.2001 (Beschlußvorlage 126/01)
Betreff
Fortführung des Verfahrens der Ergänzungssatzung "Kleinwolmsdorfer Straße" als Bebauungsplan Nr. 44 "Kleinwolmsdorfer Straße" gemäß § 30 Abs. 3 BauGB (einfacher Bebauungsplan)
Beschlußtext
- Das Verfahren der Ergänzungssatzung "Kleinwolmsdorfer Str." nach § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB wird nicht weitergeführt.
- Für das Gebiet "Kleinwolmsdorfer Str." wird gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes beschlossen. Der Geltungsbereich des B - Planes betrifft die Flurstücke 1058/10, 1058/11, 1058/12, 1058/13, 1058/14, 1050/2, 1050/3, 1050/4, 1050/5 (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage).
- Für das B - Plangebiet werden folgende Planungsziele angestrebt: Straßenbegleitend zur Kleinwolmsdorfer Strasse soll Wohnnutzung (WA gemäß § 4 BauNVO) zugelassen werden. Der angrenzende östliche Bereich des Plangebietes soll in Fortführung der bisherigen Gartennutzung als Sondergebiet "Erholung" mit überwiegender Gartennutzung gemäß § 10 BauNVO im Einklang mit den Belangen aus Natur- und Landschaftsschutz entwickelt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
- Die eingegangenen Anregungen und Bedenken der TÖB, Nachbargemeinden und Bürger aus der Offenlage der Ergänzungssatzung werden als frühzeitige Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in das Bebauungsplanverfahren übernommen.
- Der Abwägungsvorschlag (Anlage 2 zur Beschlussvorlage) vom 06.11.2001 wird gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in allen Punkten beschlossen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, vom Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen.
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 44 "Kleinwolmsdorfer Str.", Bearbeitungsstand 06.11.2001 für den Geltungsbereich der Flurstücke 1058/10, 1058/11, 1058/12, 1058/13, 1058/14, 1050/2, 1050/3, 1050/4, 1050/5, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) einschließlich der Begründung zur Fortführung des Verfahrens.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Begründung
Im Beteiligungsverfahren wurde durch das Regierungspräsidium Dresden, Raumordnungsbehörde, LRA Kamenz, Kreisentwicklungsamt, Bürger Herr U. Köster, Stadt- und Projektentwicklung, Behördenmanagement, darauf verwiesen, dass eine Ergänzungssatzung nur dann angewendet werden kann, "wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind". Dies ist an der Kleinwolmsdorfer Strasse nicht der Fall (einbezogene Außenbereichsflachen sollen als bauliche Nutzung dem Sondergebiet Erholung mit Schwerpunkt Erholung, Gartennutzung, Wochenendhausbebauung dienen, die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches ist Wohnnutzung). Die Fortführung des begonnenen Satzungsverfahrens würde somit keine genehmigungsfähige Satzung ergeben. Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.01.2001, womit der Wille bekundet wurde, das Plangebiet für de facto bestehende Nutzung rechtlich zu sichern, wird als neues Planungsinstrument der einfache Bebauungsplan vorgeschlagen. Der B - Plan Nr. 44 "Kleinwolmsdorfer Str." soll aus dem fortgeltenden Flächennutzungsplan der Stadt Radeberg von 1981 entwickelt werden. Im fortgeltenden Flächennutzungsplan ist die Fläche des Geltungsbereiches als Gartennutzung - Bestand und entlang der Kleinwolmsdorfer Straße als Wohnbebauung dargestellt. Vereinzelt gibt es bereits Wochenendhäuser. Die Flurstücke sind privat stadttechnisch erschlossen (sonstige Abwasserbeseitigung auf privatem Grundstück). Diese Ergänzung des Bebauungszusammenhanges an der Kleinwolmsdorfer Str. soll ausdrücklich auf die genannten Grundstücke beschränkt werden. Eine spätere Erweiterung soll ausgeschlossen bleiben.