Feststellung des Wirtschaftsplanes zum Geschäftsjahr 2001 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung
Der Stadtrat stellt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO in Verbindung mit § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 Abs. 1 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan zum Geschäftsjahr 2001 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 4.546.570,00 DM |
die Aufwendungen mit | 3.868.049,00 DM | |
den Überschuss mit | 678.521,00 DM, | |
der dem Vermögensplan zugeführt wird | ||
beim Vermögensplan | die Einnahmen mit | 1.007.020,00 DM |
und die Ausgaben mit | 1.007.020,00 DM | |
der Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 850.000,00 DM |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Trinkwasserversorgung entsprechend § 57 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und dem jeweiligen Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes in Verbindung mit § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und im Stadtrat entsprechend § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO zu beschließen. Im Unterschied zum Haushalt der Stadt handelt es sich jedoch um keinen Satzungsbeschluss, sondern um einen einfachen Feststellungsbeschluss. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes liegt dem Beschluss zur Haushaltsatzung 2001 (BV 115/00) als Anlage bei.