Feststellung des Wirtschaftsplanes zum Geschäftsjahr 2001 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Der Stadtrat stellt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO in Verbindung mit § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO des nach § 15 Abs. 1 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplanes zum Geschäftsjahr 2001 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 7.262.900,00 DM |
die Aufwendungen mit | 7.469.500,00 DM | |
Jahresverlust | 206.600,00 DM, | |
der im Vermögensplan mit Einnahmen abgedeckt wird | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 572.000,00 DM |
und die Ausgaben mit | 572.000,00 DM | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 390.000,00 DM |
Die Stadt Radeberg führt für die entgeltliche Unterbringung alter sowie pflegebedürftiger Menschen und/oder behinderter Volljähriger ein Heim nach HeimG in Form eines Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und dem jeweiligen Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erfoderlich aus einer Stellenübersicht. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes in Verbindung mit § 8 SächsEigBG im Verwaltungsausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und im Stadtrat entsprechend § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO zu beschließen. Im Unterschied zum Haushalt der Stadt handelt es sich jedoch um keinen Satzungsbeschluss, sondern um einen einfachen Feststellungsbeschluss. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes liegt dem Beschluss zur Haushaltsatzung 2001 (BV 115/00) als Anlage bei.