Änderung von Festsetzungen des Rahmenplanes für das Innenstadtquartier 6a im Sanierungsgebiet Innenstadt Radeberg
In Abänderung des Rahmenplanes für die Entwicklung des Sanierungsgebietes Innenstadt werden für das Quartier 6a die Festsetzungen nach § 6 BauNVO, wie sie im Generalbebauungsplanes und im Entwurf des Flächennutzungsplanes festgesetzt sind, ausdrücklich bestätigt.
Für die Entwicklung des Quartieres 6a sind die Festsetzungen des Rahmenplanes - Besonderes Wohngebiet - nicht ausreichend. Zur Vermeidung baurechtlicher Konflikte sowie unterschiedlicher Festsetzungen im Flächennutzungsplan und im Rahmenplan ist diese Änderung erforderlich.