Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 36 Gebiet an der Dresdener Straße Flurstücke 1474 und 1475
Für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 36 Gebiet an der Dresdener Straße Flurstück 1474 und 1475 wird aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGVBl. Nr. 18, S. 301 ff) und der §§ 14 bis 18 des BauGB, zuletzt geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) eine Veränderungssperre als Satzung gemäß Anlage 1 zur Beschlußvorlage beschlossen.
Die Satzung über die Veränderungssperre sichert die Ziele des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes - hier insbesondere den Ausschluß der Ansiedlung von Einzelbetrieben - bis zu dessen satzungsrechtlichen Gültigkeit, mindestens jedoch für die Dauer von 2 Jahren gemäß §17 (1) BauGB.