Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 35 Gebiet Heidestraße/ Forststraße/ Dresdener Straße
Für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 35 Gebiet Heidestraße/ Forststraße/ Dresdener Straße wird aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGVBl. Nr. 18, S. 301 ff) und der §§ 14 bis 18 des BauGB, zuletzt geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) eine Veränderungssperre als Satzung gemäß Anlage 1 zur Beschluß vorläge beschlossen.
Die Satzung über die Veränderungssperre sichert die Ziele des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes - hier insbesondere den Ausschluß der Ansiedlung von Einzelbetrieben - bis zu dessen satzungsrechtlichen Gültigkeit, mindestens jedoch für die Dauer von 2 Jahren gemäß §17 (1) BauGB.