Feststellung Jahresabschluß 1996 des Alten- und Pflegeheimes Radeberg
Der Stadtrat stellt gemäß § 17 Sächs. Eigenbetriebsgesetz den als Anlage zur Beschlußvorlage beigefügten Jahresabschluß fest. Der Stadtrat beschließt:
Der Jahresabschluß wurde gemäß § 110 SächsGemO durch die ST Treuhand Lincke & Rinke GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde aufgrund des Vorschlages des Stadtrates mit Beschluß Nr. 53/97 an den Sächsischen Rechnungshof durch diesen am 15.07.1997 beauftragt.