Beschluß 104/90 vom 20.09.1990 (Beschlußvorlage 40/90)
Betreff
Übertragung von ehemaligem Volkseigentum in kommunales Eigentum
Beschlußtext
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
- Die Stadt Radeberg beansprucht auf der Grundlage des § 1 des Kommunalvermögensgesetzes zur Erfüllung seiner kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen gemäß §§ 2, 72 der Kommunalverfassung das in den beiliegenden Anträgen aufgeführte ehemals volkseigene Vermögen.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den beiliegenden Antrag zur Übertragung des volkseigenen Vermögens gemäß § 7 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz
- entsprechend Anlage 1 an den zuständigen Minister
- entsprechend Anlage 2 an den Präsidenten der Treuhandanstalt
schriftlich und fristgerecht zu stellen. - Der Bürgermeister wird beauftragt, die Stadtverordnetenversammlung regelmäßig über den Stand der Vermögensübertragung zu informieren.