Nachträgliche Eintragung des beschränkt öffentlichen Weges als Teil von Flurstück 302/1 mit Widmungsbeschränkung Fußgänger und Radfahrer
Der Stadtrat beschließt die nachträgliche Eintragung des Flurstückes T. v. 302/1 als beschränkt öffentlichen Weg mit dem Namen BÖW 037 zum Förster-Ehrenhain mit den Widmungsbeschränkungen zwischen Netzknotenpunkt 2261023 bis Netzknotenpunkt 2261024 Fußgänger, Radfahrer und zwischen Netzknotenpunkt 2261024 und 2261022 Fußgänger, Radfahrer, Anlieger frei. Die Verwaltung wird beauftragt, die Eintragung gemäß §§ 3 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SächsStrG durchzuführen.
Aufgrund der Widmungsanfrage durch einen Wegemarkierer der Dresdner Heide und des Sachsenforst erfolgte die Prüfung des in der Karte (beigefügt) dargestellten Weges auf nachträgliche Eintragung ins Wegeverzeichnis der Stadt Radeberg. Der Weg, welcher von der Ortsstraße Am Försterhain abzweigt und über das private Flurstück 302/1 Gemarkung Ullersdorf verläuft, dient im weiteren Verlauf als viel frequentierter Zugangsweg zum Förster-Ehrenhain, zur Dresdner Heide und mündet im Wanderweg Ochsensteig. Er ist in Karten von 1950, 1970, 1977 und aktuellen Karten als (Wander-)Weg dargestellt. Es ist dadurch nachgewiesen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Erstanlegung der Bestandsverzeichnisse in dieser Form existierte. Im Weg befindet sich der unterirdisch verrohrte Abfluss des gemeindeeigenen Teiches der in einem offenen Graben im Wald mündet und im Bereich des Durchlasses starke Ausspülung erkennen lässt, welche bereits den Weg unterspülen und dadurch eine Gefahr für die Nutzer darstellen (siehe beigefügte Fotodokumentation). Im Vorfeld zur Beschlussvorlage und dem Erstgespräch mit dem Eigentümer wurde ein Angebot zur Aufarbeitung eingeholt (nicht öffentliche Anlage beigefügt). Mit dem Eigentümer des Flurstückes wurde Kontakt zur Vereinbarung eines Vor-Ort-Termins aufgenommen, dieser kam bisher jedoch noch nicht zustande. Bei den Telefongesprächen informierte der Eigentümer die Stadt darüber, dass einer Widmung auf keinen Fall zugestimmt wird und maximal eine eingeschränkte, an verschiedene Bedingungen geknüpfte Dienstbarkeit in Betracht kommt. Er möchte weiterhin die Verfügungsgewalt über den Weg haben, da er bei Gefahren dafür haftet und bei einem erhöhten Risiko die Entscheidungsgewalt über die Schließung des Weges nicht verlieren will. Hintergrund: Der Eigentümer erläuterte, dass auf seinem Flurstück ein kleines Wäldchen steht, für das ein Antrag auf Fällgenehmigung eingereicht wurde, da einige Bäume bereits auf den Weg gefallen sind. Für eine abschließende Prüfung des Antrages wurde seitens der Stadt die Einreichung eines Baumgutachtens gefordert (beigefügtes nicht öffentliches Schreiben), da eine pauschale Fällgenehmigung für das gesamte Wäldchen nicht erteilt werden kann. Dieses wurde bisher nicht eingereicht. Durch die nachträgliche Eintragung im Verzeichnis der beschränkt öffentlichen Wege geht die Baulast auf die Stadt Radeberg über. Die Anliegerpflichten bestehen jedoch weiterhin für den direkten Eigentümer. Durch die Änderung des sächsischen Straßengesetztes (SächsStrG) verlieren gemäß § 54 Abs. 3 alle Straßen, Wege und Plätze, die bei Inkrafttreten des SächsStrG am 16.02.1993 gemäß §53 Abs. 1 als öffentliche Straßen in das bundesdeutsche Recht übergeleitet worden sind, ihren Status als öffentliche Straße, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen wurden. Um die rechtliche Sicherung des Weges zu gewährleisten ist eine nachträgliche Eintragung entsprechend der §§ 3 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SächsStrG notwendig.