Änderung der Förderregelung für private Maßnahmen im Rahmen des Bund-Länder-Programmes "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (SOP) für das Gebiet "Historische Ortsmitte" Großerkmannsdorf auf der Grundlage der Richtlinie Städtebauliche Erneuerung (RL StBauE) vom 14.08.2018
Der Stadtrat beschließt auf der Grundlage von Abschnitt B, Ziffer 7.2.4.2 der Richtlinie Städtebauliche Erneuerung (RL StBauE) vom 14.08.2018 die in der Anlage 1 beigelegte Änderung der Förderregelung für private Maßnahmen innerhalb des Bund-Länder-Programmes "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (SOP) für das Gebiet "Historische Ortsmitte" Großerkmannsdorf.
Am 14.08.2018 hat das Kabinett des Freistaates Sachsen die neue Richtlinie RL Städtebauliche Erneuerung - RL StBauE beschlossen. Diese RL ist am 15.08.2018 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist damit die bisherige VwV StBauE vom 20.08.2009 außer Kraft getreten. Die Förderung privater Baumaßnahmen wurde im Abschnitt B, Ziffer 7 der RL StBauE vom 14.08.2018 neu geregelt. Unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall kann der Kostenerstattungsbetrag als Pauschale für die Instandsetzung oder Modernisierung von Dach und Fassade in Höhe von maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben mit dem Grund-stückseigentümer im Weiterleitungsvertrag vereinbart werden. In der außer Kraft getretenen VwV konnte die Stadt bisher den Kostenerstattungsbetrag entweder pauschal mit bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten festlegen oder dies auf Basis einer Kostenerstattungsbetrags-berechnung ermitteln. Der neue Fördersatz von 25 % soll nun mit dem Beschluss in die Förderregelung der Stadt Radeberg aufgenommen werden. Die bereits feststehenden Maximalförderbeträge bleiben weiterhin bestehen. Die Förderpauschale für die Instandsetzung oder Modernisierung von Dach und Fassade wird für die in der Anlage 1 genannten Kostengruppen gemäß der RL StBauE gewährt. Die Schaffung privater Stellplätze ist im Rahmen der pauschalen Förderung nicht förderfähig, da die Kostengruppe 520 nicht zu den förderfähigen Ausgaben zählt. Weiterhin sind in der neuen RL StBauE bei Abbruchmaßnahmen die Förderobergrenzen von 50 € je Quadratmeter Nutzfläche entfallen. Auch hier bleiben die mit Beschlussnummer SR018-2010 durch die Stadt Radeberg festgelegter Maximalbeträge für Abbruchmaßnahmen bestehen (siehe Anlage 2 und 3). Bei der Förderung von privaten, öffentlich gewidmeten Erschließungsanlagen und auf privaten Grundstücken befindliche Erschließungsanlagen entfallen die Anlagen, welche außerhalb des Fördergebietes liegen und dem Fördergebiet dienen. Wie bisher ist die Voraussetzung für die Gewährung von Städtebaufördermitteln, dass die Stadt vor Baubeginn einen Weiterleitungsvertrag abschließt, in dem sich der Grundstückseigentümer zur Durchführung genannten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Ordnungsmaß-nahmen verpflichtet. Der Weiterleitungsvertrag bedarf der Schriftform und ist auf Grundlage der RL StBauE vom 14.08.2018 abzuschließen und umzusetzen. In den Sanierungsgebieten "Innenstadt" Radeberg und "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad werden keine weiteren Förderverträge mit Eigentümern abgeschlossen, da diese Gebiete sich im Abschluss befinden. Eine Änderung der Förderregelungen in diesen Sanierungsgebieten (SR133-2008, SR033-2009) ist daher nicht erforderlich.