3. Änderungssatzung der Hauptsatzung
Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 werden auch haushaltsrechtliche Vorschriften in der Sächsischen Gemeindeordnung geändert. So wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, bei Zuwendungen an Museen, Bibliotheken und Archiven sowie Bagatellspenden von bis zu 50 Euro von einer Befassung des Stadtrates bzw. Ausschusses abzusehen. Darüber hinaus können Spenden von bis zu 1000 Euro listenmäßig erfasst werden und dem beschließenden Ausschuss zur Entscheidung in einer Beschlussvorlage vorgelegt werden. Diese begrüßenswerten Regelungen sind in der Hauptsatzung festzuschreiben.