Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung
Gemäß § 34 SächsEigBVO beschließt der Stadtrat
Nach § 31 Abs. 1 SächsEigBVO hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht zu erstellen. Gemäß § 31 Abs. 2 SächsEigBVO ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach Ende eines Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat die Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten. Der Jahresabschluss wurde am 24.09.2017 und damit verspätet durch die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft aufgestellt. Nach § 34 Abs. 1 SächsEigBVO stellt der Stadtrat den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest. Die mit der Jahresabschlussprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die örtliche Prüfung empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses. Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt: Vollständiges Exemplar des überörtlichen Prüfungsberichts des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 und Lagebricht und den Prüfungsbericht der örtlichen Prüfung erhalten