Feststellung der Eröffnungsbilanz der Großen Kreisstadt Radeberg zum 01.01.2013
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radeberg stellt die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2013 fest.
Gemäß § 131 (3) SächsGemO hat die Gemeinde zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen angewandt wird, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Im Fall der Stadt Radeberg zum 01.01.2013. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SächsGemO (Ergebnis- und Finanzrechnung) entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß § 104 SächsGemO. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Abs. 2 SächsGemO innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen. Der Bericht über das Prüfungsergebnis ist dem Bürgermeister vorzulegen und nach Aufklärung eventueller Beanstandungen ist der Schlussbericht mit der Eröffnungsbilanz dem Stadtrat vorzulegen. Die Eröffnungsbilanz wurde am 10.01.2017 der LiSka Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur örtlichen Prüfung vorgelegt. Die örtliche Prüfung erfolgte - mit Unterbrechungen - vom 24.01.2017 bis 22.02.2017. Mit dem Bericht über die örtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz vom 10.03.2017 wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt, so dass der 26.04.2017 den frühestmöglichen Termin zur Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2013 durch den Stadtrat darstellt. Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt: