Ausscheiden aus dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Radeberg
Der Stadtrat stellt fest, dass für Herrn Thomas Israel ein Hinderungsgrund nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO vorliegt. Gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO rückt als festgestellte Ersatzperson Frau Andrea Pankau nach.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO kann aus wichtigem Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 insbesondere vor, wenn die Person dem Gemeinderat zehn Jahre angehört hat und wenn die Person durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird. Für Herrn Thomas Israel treffen beide wichtige Gründe zu. Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO nach. Dies ist in dem Fall Frau Andrea Pankau.