Ausscheiden aus dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Radeberg
Der Stadtrat stellt fest, dass für Herrn Harry Hauck ein Hinderungsgrund nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO vorliegt. Gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO rückt als festgestellte Ersatzperson Herr Jürgen Schneider nach.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO kann aus wichtigem Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO insbesondere vor, wenn die Person älter als 65 Jahre ist. Außerdem liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Person zehn Jahre dem Gemeinderat angehört hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsGemO. Für Herrn Harry Hauck treffen beide wichtige Gründe zu. Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO. Dies ist in dem Fall Herr Jürgen Schneider.