Ausscheiden aus dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Radeberg
Der Stadtrat stellt fest, dass für Frau Karin Saupe ein Hinderungsgrund nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsGemO vorliegt. Gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO rückt als festgestellte Ersatzperson Frau Maria Walter nach.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO kann aus wichtigem Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO insbesondere vor, wenn die Person älter als 65 Jahre ist. Außerdem liegt ein wichtiger Grund nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 SächsGemO vor, wenn durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit die Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird. Für Frau Karin Saupe treffen beide wichtige Gründe zu. Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO. Dies ist in dem Fall Frau Maria Walter.