6. Änderung B-Plan Nr. 1/1990 "Wohnbaugebiet Ullersdorf / Dresden" - Abwägungsbeschluss - Satzungsbeschluss
Auf Beschlussempfehlung des Ortschaftsrates hat der Stadtrat am 29.04.2015 (Beschluss SR 024-2015) die Aufstellung der o.g. Änderung des Bebauungsplanes beschlossen und die Verwaltung beauftragt, der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB zu geben. Stellungsnahmen der Öffentlichkeit sind daraufhin weder bei der Stadtverwaltung noch beim Ortsamt Ullersdorf eingegangen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange, soweit sie sich geäußert haben, haben bis auf eine Ausnahme dem Entwurf zugestimmt oder mitgeteilt, dass sie gegen ihn keine Bedenken haben. Das Landratsamt Bautzen - Bauaufsichtsamt - hat in seiner Stellungnahme vom 03.06.2015 die Aufnahme einer Festsetzung verlangt, wonach die Überschreitung der Grundflächenzahl durch gestalterische Maßnahmen maximal bis zur Obergrenze nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen darf. Dem wird Rechnung getragen, indem in § 1 Nr. 1 in Buchst. aa) am Ende folgender Satz angefügt wird: "Durch die Mitrechnung von Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO darf die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ um mehr als 50 v.H. überschritten werden, jedoch darf die GRZ-Obergrenze von 0,4 für WA-Gebiete (§ 17 Abs. 1 BauNVO) dadurch nicht um mehr als 50 v.H. überschritten werden". Zugleich wird die Bezugnahme in Buchst. bb) entsprechend umgestellt. Die Stadtverwaltung hat darauf hingewiesen, dass Unterlagen über die öffentliche Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse sowie Verfahrensakten zu diesen Änderungen der seinerzeitigen Gemeinde Ullersdorf zu den fünf ersten Änderungen des Bebauungsplanes 1/1990 nicht auffindbar sind. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Änderungen 1 - 5 nicht rechtskräftig sind. Seitens des LRA Bautzen, Prüfstelle Bauleitplanung, wurde diese Annahme bestätigt. Auch dort fehlen die Kopien der Verfahrensakten und die Anzeige oder Genehmigungsanträge zu den Änderungen 1 - 5. Die Nummerierung "6.Änderung" wird trotzdem beibehalten, da es sich hier um den 6. Änderungsvorgang handelt.