Beschluß 27/15 vom 29.04.2015 (Beschlußvorlage 24/15)
Betreff
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 1990 "Wohngebiet Ullersdorf / Dresden", OT Ullersdorf - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Beschlußtext
- Die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/1990 "Wohnbaugebiet Ullersdorf / Dresden", OT Ullersdorf, wird beschlossen.
Ziele:- Für die Bereiche "Allgemeines Wohngebiet" mit Ausnahme des Bereichs, in dem die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 beträgt, soll festgesetzt werden, dass Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bei der Ermittlung der Einhaltung der Grundflächenzahl (GRZ) nur teilweise in ihrer Grundfläche mitgezählt werden;
- Die textlichen Festsetzungen zur Gestaltung in Nr. 9 über
- die Art der Dacheindeckung und die Dachgauben,
- freistehende Mauern,
- Ausbildung der Verbindungswege,
- - Materialwahl, Farbgebung und Gestaltung der privaten Verkehrsflächen,
- Einfriedungen
sollen aufgehoben werden.
- Es wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) angewendet. In Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird in diesem Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
- 3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird entsprechend den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
- Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/1990 wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen TÖB Gelegenheit zur Stellungnahme nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB zu geben.
Begründung
Die Bearbeitung von Bauangelegenheiten im Plangebiet hat gezeigt, dass die Festsetzung über die überbaubaren Grundstückflächen (Grundflächenzahl - GRZ) in den Bereichen des Allgemeinen Wohngebiets (WA), die außer südlich der Hutbergstraße auf 0,25 bzw. 0,3 der Grundstücksfläche lautet, durch die Einrechnung der Nebenanlagen des Öfteren überschritten worden ist. Derartige Überschreitungen erscheinen aber in Maßen städtebaulich vertretbar. Weiter hat sich gezeigt, dass verschiedene, in Nr. 9 des Bebauungsplanes enthaltene textliche Festsetzungen funktionslos geworden sind, da sie praktisch nirgends im Baugebiet beachtet wurden. Zur Legalisierung und zur Wahrung der Gleichberechtigung soll daher gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt werden, dass im WA-Gebiet (außer dort, wo die GRZ 0,4 beträgt) Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird) bei der Ermittlung der Einhaltung der GRZ nur teilweise in ihrer Grundfläche mitgezählt werden. Weiter sollen Festsetzungen aufgehoben werden, die sich insgesamt als funktionslos erwiesen haben, nämlich über die Art der Dacheindeckung und die Dachgauben, freistehende Mauern, Ausbildung der Verbindungswege, Materialwahl, Farbgebung und Gestaltung der privaten Verkehrsflächen sowie Einfriedungen.