Beschluß 77/14 vom 01.10.2014 (Beschlußvorlage 173/14)
Betreff
Aufstellungsbeschluss - Beschluss zur Anpassung des F - Planes im Wege der Berichtigung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGBd
Beschlußtext
- Die Aufstellung des B - Planes Nr. 64 "Mehrgenerationswohnhaus" wird beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ~ 0,9 ha. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören die Flurstücke 1455/15, 1454/2, T.v. 1455/16, T.v. 1455/11 und T.v. 1456/1 Gemarkung Radeberg. Ziel der Planung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Mehrgenerationswohnhauses auf Flstck. 1455/15 Gemarkung Radeberg zu schaffen und dabei die städtebauliche Ordnung für das gesamte Flurstück 1455/15 Gemarkung Radeberg herzustellen.
- Es ist das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 "Mehrgenerationswohnhaus" von Fläche für Gemeinbedarf in Wohnbaufläche im Wege der Berichtigung unter Anwendung von § 13a Abs.2 Nr. 2 BauGB anzupassen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Wohnungsbaugenossenschaft Radeberg und Umgebung eG. einen Vertrag abzuschließen, der die Übernahme der Fördermittelrückzahlungen der Stadt Radeberg auf Grund einer abweichenden Nachnutzung dieser Fläche während der 10 - jährigen Bindefrist des Zuwendungsbescheides "Revitalisierung von Brachflächen" beinhaltet.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Wohnungsbaugenossenschaft Radeberg und Umgebung eG einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB abzuschließen, der die Übernahme aller erforderlichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanes auf eigene Kosten beinhaltet. Dazu gehören auch neben der Übernahme aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes und eventuell erforderlicher Gutachten, wie z.B. Artenschutzfachbeitrag, stehen, die Übernahme der Kosten für die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse und die erforderliche Erschließung des Grundstückes.
Begründung
Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches wurde so gewählt, dass eine Anbindung des Flstck. 1455/15 Gemarkung Radeberg an die öffentliche Straßenverkehrsfläche möglich ist und die Erschließung sowie bauliche Nutzung des verbleibenden Restgrundstückes von Flstck. 1455/15 Gemarkung Radeberg festgesetzt werden kann.