Wahrnehmung des besonderen Vorkaufsrechtes von Flächen in der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den städtebaulich neu zu ordnenden Bereich "Eschebach - Gewerbehof"
Der Stadtrat beschließt, das Vorkaufsrecht an folgenden Grundstücken des Kaufvertrages UR.Nr. F 1982/2013 don - Entwurf vom 11.12.2013: 1091/8, 1091/11, 1091/12, 1091/13, 1091/14, /109115, 1094/8, 1094 /10, 1094 /11 Gemarkung Radeberg nach Inkrafttreten der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den städtebaulich neu zu ordnenden Bereich "Eschebach - Gewerbehof" wahrzunehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes nach Inkrafttreten der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht zu veranlassen. Der Stadtrat beschließt weiterhin die außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 358.804,56 EUR zzgl. Grunderwerbsnebenkosten. Die Deckung erfolgt aus der Liquiditätsreserve der Kernstadt.
Auf Grundlage der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den städtebaulich neu zu ordnenden Bereich "Eschebach - Gewerbehof" in Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Stadt Radeberg das Vorkaufsrecht an den in der Satzung bezeichneten Flächen wahrnehmen. Die Verwaltung schlägt vor, von diesem Recht Gebrauch zu machen, um die geplante städtebauliche Neuordnung und Entwicklung im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Eschebach - Gewerbehof" zu sichern.