Beschluß 2/14 vom 29.01.2014 (Beschlußvorlage 82/14)
Betreff
Bebauungsplan Nr. 60 "Rettungswache Landkreis Bautzen", Entwurf Stand 06.01.2014 -Abwägungsbeschluss - Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches - Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Beschlußtext
- Der Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen von der Offenlage des Entwurfes Stand 05.04.2013 wird in allen Punkten beschlossen.
- Die Verfahrensart wird geändert. Das Bauleitplanverfahren wird als "normaler" Bebauungsplan nach den Bestimmungen von § 30 BauGB und ff. weitergeführt. Mit dem Bauherrn, dem Landkreis Bautzen, wird ein Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen, der die Übernahme aller Planungskosten und zusätzlicher Aufwendungen für die Erschließung regelt.
- Der räumliche Geltungsbereich wird geändert. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören T. v. Flstck. 519/4 Gemarkung Radeberg. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 0,7 ha.
- Es wird das Verfahren nach § 13a BauGB angewandt. In Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Der Flächennutzungsplan ist mit Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auf dem Wege der Berichtigung anzupassen.
- Der Entwurf des B - Planes, Stand 06.01.2014, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A, den textlichen Festsetzungen - Teil B und der beigefügten Begründung - Teil C, wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Begründung
Da der Landkreis Bautzen bisher nicht über die Baugrundstücke in rechtlicher gesicherter Art verfügt, empfiehlt die Stadtverwaltung eine Verfahrensänderung. Das Verfahren soll von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB in einen "normalen" Bebauungsplan nach § 30 BauGB geändert werden. Der vorgelegte Planentwurf genügt den Anforderungen eines qualifizierten B - Plans. Anstelle des beabsichtigten Durchführungsvertrages werden alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages im städtebaulichen Vertrag auf Grundlage § 11 BauGB abgeschlossen. Auf Grund der Änderung des räumlichen Geltungsbereiches muss die Offenlage wiederholt werden.