Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2013 und 2014
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 74 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen die Haushaltssatzung für die zwei Haushaltsjahre 2013 und 2014 zu erlassen.
Nach § 74 SächsGemO i.V.m. §§ 1 ff. SächsKomHVO - Doppik ist die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Anlagen zu erlassen.